Am 14. September finden in Nordrhein-Westfalen die sogenannten Integrationsratswahlen statt. Menschen mit internationaler Familiengeschichte haben bei den Wahlen die Möglichkeit, über den Integrationsrat abzustimmen. Wir fassen zusammen, wofür der Rat zuständig ist, wer wahlberechtigt ist und ob dabei auch die Briefwahl möglich ist.
Wer wird bei den Integrationsratswahlen gewählt?
Im Rahmen der Integrationsratswahlen wird der sogenannte Integrationsrat gewählt. Dabei handelt es sich um die politische Vertretung von Menschen mit internationaler Familiengeschichte. Die Räte stellen Fachgremien dar, die sich in den einzelnen Kommunen Nordrhein-Westfalens mit der Integrationspolitik befassen.
Die Integrationsräte setzen sich beispielsweise für Chancengerechtigkeit, Förderung der Zweisprachigkeit oder für mehr politische Teilhabe von Geflüchteten und Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ein. Auch Potenzialentfaltung, Antirassismus und Integration sind wichtige Tätigkeitsfelder der Integrationsräte.
In den Räten sind Menschen mit internationaler Familiengeschichte vertreten, die sich auf Grundlage ihrer eigenen Erfahrungen für mehr Integration und Gerechtigkeit einsetzen.
Wer ist wahlberechtigt?
Bei den Integrationsratswahlen sind zahlreiche Menschen wahlberechtigt. Wir fassen in dieser Übersicht zusammen, wer an der Wahl teilnehmen kann:
- Ausländische Staatsbürger:innen
- Menschen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben
- Menschen mit der deutschen und einer weiteren Staatsangehörigkeit
- Kinder von Eltern mit ausländischer Staatsbürgerschaft, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch ihre Geburt in Deutschland erhalten haben
- Aussiedler:innen
- Nichtdeutsche EU-Bürger:innen
Neben den obenstehenden Kriterien gibt es einige weitere Anforderungen. Wählerinnen und Wähler müssen am Tag der Wahl mindestens 16 Jahre alt sein. Sie müssen sich außerdem seit mindestens einem Jahr rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Seit mindestens 16 Tagen vor der Wahl müssen sie ihren Hauptwohnsitz in der Wahlgemeinde haben.
Wie wird gewählt?
Wer die Wahlkriterien erfüllt, erhält automatisch eine Wahlbenachrichtigung und kann an der Integrationsratswahl teilnehmen. Dabei ist es auch möglich, per Brief an der Wahl teilzunehmen. Über die Wahlbenachrichtigung kann problemlos die Briefwahl beantragt werden.
Die Wahlbenachrichtigungen werden voraussichtlich zwischen dem 04. und dem 24. August 2025 verschickt.
Wer fälschlicherweise nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, kann eine Eintragung beantragen. Dafür kann die Geburtsurkunde mit Angabe der Staatsangehörigkeit, die Einbürgerungsurkunde oder ein alter Pass vorgelegt werden.
Die Mitglieder der Integrationsräte werden für fünf Jahre gewählt. Somit werden sie bis zum Jahr 2030 im Amt sein.
Die Integrationsratswahlen werden am 14. September zeitgleich mit den Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen stattfinden.
Wer kann kandidieren?
Wer bei den Integrationsratswahlen kandidieren möchte, muss mindestens 18 Jahre alt sein und seit einem Jahr in Deutschland leben. Der Hauptwohnsitz muss sich seit mindestens drei Monaten in der jeweiligen Gemeinde befinden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Kandidatinnen und Kandidaten das passive Wahlrecht haben müssen, denn nur dann sind sie wählbar.
Sowohl deutsche als auch nichtdeutsche Einwohnerinnen und Einwohner können kandidieren.